Legt der VfB Lübeck Einspruch gegen die Malone-Sperre ein?

Schiedsrichter Dr. Max Burda zeigt Ryan Malone (VfB Lübeck) die rote Karte. Foto: Fishing4/Marcel Krause

Lübeck – Rund zwei Stunden vor dem Anpfiff zwischen Türkgücü München und VfB Lübeck in der 3. Liga am vergangenen Dienstag erreichte die Grün-Weißen die Nachricht des Deutschen Fußball Bundes (DFB) mit dem Urteil des Sportgerichtes zur Roten Karte von Ryan Malone aus der Begegnung gegen Dynamo Dresden drei Tage zuvor.

Harte Entscheidung bestätigt

Der Lübecker Mittelfeldspieler wurde wegen seiner Aktion gegen Dresdens Paul Will mit drei Spielen Sperre belegt. Ein hartes Urteil und selbst erfahrene Schiedsrichter unterstellten Malone keine Absicht. Allgemeiner Tenor war, dass der Platzverweis nach sieben Minuten zwar eine richtige, aber auch eine harte Entscheidung war.

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Einspruch einlegen oder nicht?

Mit der unglücklichen Niederlage im Gepäck aus München zurück blieb dem VfB-Vorstand nicht viel Zeit auf das Urteil zu reagieren. Ein Einspruch muss innerhalb 24 Stunden beim DFB eingehen. Die Lübecker entschieden sich dagegen und akzeptieren somit die Strafe. Die Begründung des DFB-Sportgerichtes scheint keine Aussichten auf eine Verringerung der Sperre mit sich zu bringen. Malone darf also erst am 8. November wieder im Heimspiel gegen KFC Uerdingen mitmachen.

Stellungnahme des VfB Lübeck

Der Verein gab dazu folgende Stellungnahme ab: „Das DFB-Sportgericht hat Ryan Malone nach dessen Roter Karte im Spiel gegen Dynamo Dresden für drei Spiele gesperrt. Das Urteil dazu ist uns gestern Nachmittag zugegangen. Der VfB wird nach genauer Prüfung der Urteilsbegründung keinen Einspruch einlegen. „Wir sehen angesichts der Urteilsbegründung keine Erfolgsaussichten“, erklärt der VfB-Vorstandsvorsitzende, Rechtsanwalt Thomas Schikorra, und führt erklärend dazu aus: „Wir haben dem Sportgericht nach dem Strafantrag des Kontrollausschusses unsere Auffassung mitgeteilt. Der Sportrichter hat in seinem Urteil bereits anerkannt, dass Ryan seinen Gegenspieler nicht gesehen hat und die Aktion unabsichtlich erfolgte. Allerdings geht das Sportgericht auch nach Ansicht der Bilder und Befragung des Schiedsrichters von einem Kopftreffer aus. Geringere Strafen könnten aber wegen des hohen Verletzungsrisikos bei Kopftreffern nicht ausgesprochen werden. Dies sei auch in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen.““

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