Spontane Fan-Partys: Sind Autokorsos und Hupkonzerte vor Stadien ein Problem?

Foto: Arno Reimann

Lübeck – Kurz vor Weihnachten startete der neue Fan-Trend in Essen. Rot-Weiß besiegte Rivale Fortuna Düsseldorf im DFB-Pokal. Einige hundert Treue der Essener versammelten sich spontan vor dem Stadion, feierten mit Pyro nach einem Autokorso und Hupkonzert.

Die Fans von Holstein Kiel feierten nach dem überraschenden Pokalerfolg gegen den FC Bayern München rund um das Stadion mit einem Autokorso und Hupkonzerten den Einzug in die nächste Runde. Zirka 100 Fans mussten auf die Abstandsregeln hingewiesen werden und so gab es keine Menschenaufläufe – maximal ein Verkehrschaos an der verschneiten Förde. Das animierte weitere Anhänger anderer Vereine, denn auch beim 1:0-Sieg des MSV Duisburg in der 3. Liga am vergangenen Sonntag gegen SV Meppen versammelten sich Autofahrer vor der Arena und hupten was das Zeug hält. Anscheinend brachte es etwas, denn die „Zebras“ verließen das Tabellenende und gaben die Rote Laterne an den VfB Lübeck weiter.

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Doch wie ist das mit solchen Fan-Aktionen während der Corona-Pandemie überhaupt? HL-SPORTS fragte bei der Polizei in der Hansestadt nach. Pressesprecher Stefan Muhtz erklärt dazu: „Grundsätzlich gilt: Autokorsos bedürfen der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Abs. 2 StVO, Hupkonzerte sind verboten und wurden nach unserem Wissenstand bisher auch nie per Ausnahme genehmigt. Spontane Autokorsos wurden in der Vergangenheit bei bestimmen Anlässen (Gewinn eines bedeutenden Fußballspiels, WM, EM pp.) von der Polizei toleriert. Da Autokorsos und Freudentreffen meistens spontan und am Abend entstehen, ist die Polizei zuständig und trifft ggf. die dafür notwendigen Maßnahmen. Dabei achtet die Polizei darauf, dass die Beeinträchtigung anderer Menschen auf ein zumutbares Maß minimiert und rechtsfreie Räume nicht geduldet werden. Ein konsequentes Einschreiten der eingesetzten Polizeibeamten ist dann notwendig, wenn Gefahren für Leib oder Leben von Personen oder für bedeutende Sachwerte drohen. Neben den gefahrenabwehrenden Aspekten können u.a. die Vorschriften der StVO, des Infektionsschutzgesetzes, der SprengVO (Pyro) Grundlagen für polizeilich notwendiges Handeln sein.“

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