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Kiel – Der Startrechtwechsel, die Gründung beziehungsweise die Auflösung einer Leichtathletikgemeinschaft oder Startgemeinschaft im Schleswig-Holsteinischen Leichtathletik-Verband (SHLV) muss im Zeitraum 1. Oktober bis 30.11.2021 erfolgen. Auch die Löschung von Startpässen muss bis zum 30.11.2021 erfolgt sein.

Gemäß Beiratsbeschluss 2014 ist eine jährliche Startpassgebühr zu entrichten, die  5 Euro je Startpass beträgt. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage der Startpassliste, die von den Vereinen auf LADV eingesehen oder über die SHLV-Geschäftsstelle abgefordert werden kann. Alle Vereine haben die Möglichkeit, die Löschung von Startpassinhabern bis zum 30.11.2021 bei der SHLV-Geschäftsstelle anzuzeigen. Danach erfolgt die Rechnungstellung für das Jahr 2022. Später eingehende Änderungen können für die Rechnung 2022 nicht mehr berücksichtigt werden!

Laut DLO ist der Zeitraum für Vereins-/ Startrechtswechsel auf den 1.10. bis 30.11. eines Jahres festgelegt. Ein Wechsel des Startrechts muss vom neuen Verein innerhalb dieser Wechselfrist schriftlich auf dem DLV-Formular „Startpassantrag“ (als Änderungsantrag) bei der SHLV-Geschäftsstelle angezeigt werden. Der Antrag muss dem SHLV spätestens am 30.11.2021  24.00 Uhr vorliegen. Der neue Verein hat vom abgebenden Verein die Freigabe abzufordern, die dann SHLV zu senden ist. Ist diese Freigabe bereits erklärt, ist diese dem Antrag beizufügen.

Das neue Startrecht wird zum 1.1.2022 gültig. Das genaue Verfahren regelt die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO), § 4 Ziff. 4.3.

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Auch eine LG ist zwischen dem 1. Oktober und 30. November mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres bei der SHLV-Geschäftsstelle zu beantragen. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Vereins zu einer LG. Bei Gründung sind die LG-Verträge beizufügen. Der Austritt eines Vereins aus einer LG oder die Auflösung einer LG kann nur bis 30. November eines Jahres mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres der SHLV-Geschäftsstelle gegenüber erklärt werden (siehe DLO § 2 Ziff. 2.1.8). Das genaue Verfahren regelt die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO), § 2 Ziff. 2.1.

Die Bildung einer StG ist mit dem aktuellen DLV-Vordruck (unterschrieben von allen beteiligten Vereinen) beim SHLV zu beantragen. Der Antrag muss bis zum 30.11. eines Jahres eingegangen sein. Das Startrecht für die StG wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Der Beitritt eines Vereins zu einer StG oder der Austritt eines Vereins aus einer StG in der/den jeweiligen genehmigten Altersklasse(n) ohne Änderung des StG-Namens muss schriftlich beim SHLV bis zum 30.11. eines Jahres erklärt werden. Der Beitritt bzw. der Austritt wird nur zum 1. Januar des Folgejahres wirksam. Bei Namensänderung der StG ist ein Neuantrag notwendig.

Die Auflösung einer StG (mit Unterschriften aller beteiligten Vereine) kann formlos schriftlich beim SHLV bis zum 30.11. eines Jahres mitgeteilt werden. Werden keine Änderungen mitgeteilt, besteht die Startgemeinschaft fort. Das genaue Verfahren regelt die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO), § 2 Ziff. 2.2. sowie DLO Anhang 1.

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